7% der Arbeitstätigen in der Schweiz haben mehr als nur einen Job. Tendenz steigend. So auch Carole Meier*. Darf sie das? Braucht sie eine Bewilligung dafür? Was gilt es auch noch zu beachten? Wir haben wissenswerte Tipps.

Carole Meier arbeitet Vollzeit als Direktionsassistentin in einem grossen Konzern und betreibt nebenher eine kleine Fotoagentur. «Ist das erlaubt?» wird sie von Arbeitskolleginnen gefragt. In ihrem Arbeitsvertrag steht diesbezüglich nichts. Auch konkurrenziert sie ihren Arbeitgeber nicht: Frau Meier bietet über ihre Fotoagentur nicht gleichartige Leistungen wie ihr Hauptarbeitgeber an. Auch wirbt sie keine Arbeitskolleginnen, Kunden oder Lieferanten des Hauptarbeitgebers ab. In diesem Rahmen ist eine Neben- bzw. Zweittätigkeit erlaubt.

Bleibt noch die Frage, ob dies auch dann der Fall ist, wenn Frau Meier aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Fotoagentur erschöpft und nicht vollumfänglich leistungsfähig im Betrieb des Hauptarbeitgebers erscheint? Die Antwort ist nein, denn wer einer Zweittätigkeit nachgeht, muss dafür sorgen, dass diese seine Leistung bei der Hauptarbeit nicht beeinträchtigt.

Die etwas aufmerksame Arbeitskollegin entdeckt in einem Passus des Personalreglements des Hauptarbeitgebers, dass Frau Meier eine Bewilligung für ihre Nebenbeschäftigung einholen muss, und teilt dies Frau Meier mit. Da Frau Meier eine umsichtige Person ist, die weiss, dass sie in diesem Fall tatsächlich verpflichtet ist, eine Bewilligung einzuholen, hat sich frühzeitig an ihren Vorgesetzten gewandt und bei den zuständigen Stellen ihres Hauptarbeitgebers bereits beim Aufbau ihrer kleinen Agentur eine Bewilligung eingeholt.

Die kleine und feine Agentur von Frau Meier wächst langsam aber stetig und Frau Meier stellt eine Teilzeitkraft mit tiefem Pensum an. Sie stellt sich die Frage, ob sie für ihre Mitarbeiterin in diesem tiefen Pensum Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO und ALV) entrichten muss? Dies ist dann der Fall, wenn der Lohn pro Kalenderjahr aus Nebenverdienst CHF 2’300 überschreitet. Wird diese Schwelle nicht erreicht, dann sind nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden Sozialversicherbeiträge zu erheben.

Was ist Ihre Meinung? Hatten Sie schon mehrere Stellen gleichzeitig? Erzählen Sie uns von Ihrer Erfahrung in den Kommentaren!

*Fiktives Beispiel, Namen und Branchen sind frei erfunden.


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Dieser Beitrag erschien im Newsletter vom Mai 2017 in der Rubrik «Nachgefragt».