Morgens die privaten Mails im Büro checken oder online die News des Tages lesen? Einen Zeitungsartikel für die Familie ausdrucken und um zehn Uhr kurz einen privaten Anruf der Babysitterin entgegennehmen? Dies sollte doch erlaubt sein?
Bei Fragen der privaten Tätigkeiten am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich: Arbeitnehmende haben ihre Treuepflicht und Arbeitgebende ihre Fürsorgepflicht zu wahren. Eine vertragliche Regelung kann dabei für beide Seiten Transparenz und Klarheit schaffen. Mangels solcher Bestimmungen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu achten, beziehungsweise den „gesunden Menschenvertand“ anzuwenden..
Private Mails, Internet und Telefonate
Schweizer Unternehmen kennen unterschiedliche Regeln betreffend privatem Mailen und Surfen im Büro, sowie die Benutzung des Handys während der Arbeitszeit. Dabei ist ein Totalverbot ebenso zulässig wie die Bestimmung, dass Internet und Mail oder auch das Handy nur für geschäftliche Zwecke verwendet werden dürfen. Oft ist es den Arbeitnehmenden aber erlaubt, Internet, Mail und Handy zwischendurch für private Zwecke zu verwenden, manchmal eingeschränkt durch die Regelung, dass dies nur ausserhalb der Arbeitszeit gestattet ist.
Auch die Sperre bestimmter Internetseiten ist zulässig. Nie erlaubt sind das Aufrufen von illegalen Internetseiten sowie eine exzessive private Nutzung der Infrastruktur. Diese Tätigkeiten verletzen die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Folgen einer unzulässigen Nutzung können eine Verwarnung oder gar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein, in extremen Fällen kann eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sein. Trotz eines bestehenden Verbotes sind Ausnahmen bei dringenden Anrufen oder E-Mails (Arzttermine, Todesfall in der Familie, Krankheit des Kindes u.ä.) gestattet, sofern solche Ausnahmen nicht zur Regel werden.
Private Nutzung von Betriebsmitteln
Darunter fallen Tätigkeiten wie das Ausdrucken privater Dokumente auf dem Firmendrucker oder das Mitnehmen von alten Ordnern oder Mappen aus dem Büro. Grundsätzlich bedarf es der Einwilligung des Arbeitgebers für eine derartige Verwendung. Verstösse gegen ein Verbot oder eine Nutzung ohne Erlaubnis kann ebenfalls zu einer Kündigung führen oder in einigen Fällen sogar strafbar sein.
Pausen im Büro ‒ was darf ich und was nicht?
Pausenzeiten im Büro müssen dem Arbeitnehmer nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gewähren wie die eigentliche Freizeit. Grösstenteils können Arbeitnehmende über diese Zeit frei verfügen. Dem Arbeitgeber ist es jedoch erlaubt, einen bestimmten Ort im Betrieb für den Pausenaufenthalt vorzuschreiben und dadurch ein Verlassen des Betriebs während dieser Zeit zu untersagen. Sofern der Arbeitnehmer während den Pausen abrufbereit sein muss, gelten die Pausen als Arbeitszeit.
Tiere im Büro
Ein Recht, Tiere an den Arbeitsplatz mitzunehmen, besteht nicht. Es gilt, eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber unter Einbezug mitbetroffener Teamkolleginnen und -kollegen zu finden.
Haben Sie weitere Fragen? Der Rechtsdienst des Kaufmännischen Verbandes Zürich hilft Ihnen weiter.
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