Bei der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft dreht sich – auch in Bezug auf den Arbeitsplatz – fast alles um die Frau. Wie kann sich der Mann Gehör verschaffen?

Vaterschaftsurlaub

Hinweis: der Artikel nimmt Bezug auf die bis und mit 2017 geltende Rechtslage. In der Zwischenzeit trat auf eidgenössischer Ebene per 1. Januar 2021 ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub in Kraft.

Frauen haben von Gesetzes wegen einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Für Männer gibt es keine solche Bestimmung. Viele grosse Firmen in der Schweiz ermöglichen jedoch freiwillig einen Vaterschaftsurlaub von zehn Tagen oder mehr. Klären Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber, ob dieser einen bezahlten Vaterschaftsurlaub gewährt.

Ist dies nicht der Fall, dann suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten. Viele Betriebe sind heutzutage bereit, werdenden Vätern zumindest einen unbezahlten Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Eventuell können Sie einen solchen sogar mit einem bezahlten Vaterschaftsurlaub kombinieren.

Arbeitspensum

Wie Statistiken zu entnehmen ist, teilen Paare nach der Geburt des Kindes die Erwerbstätigkeit häufig so auf, dass der Vater in einem Vollzeitpensum oder einem hohen Teilzeitpensum (80-90%) tätig bleibt und die Mutter ihr Arbeitspensum auf 40-60% reduziert.

Möchte sich auch der Vater verstärkt an der Kinderbetreuungsrolle beteiligen, so sollten die werdenden Eltern frühzeitig über die in Frage kommenden Arbeitsmodelle sprechen. Überlegen Sie sich dabei unbedingt, was Sie langfristig für Ziele verfolgen. Denn die Baby- und Kleinkinderphase, in der die Betreuung der Kinder normalerweise am meisten Zeit in Anspruch nimmt, ist nur von kurzer Dauer. Väter sollten sich daher überlegen, ob es für sie in Frage kommt, ihr Pensum für diese beschränkte Zeit etwas stärker zu reduzieren und danach wieder zu erhöhen. Kommt für Sie ein solches Szenario in Frage, dann sollten Sie frühzeitig mit dem Vorgesetzten über diesen Wunsch sprechen. Überlegen Sie sich auch, welche arbeitsorganisatorischen Hürden infolge einer stärkeren Pensumsreduktion entstehen und wie diese überwunden werden können.

Steht der Arbeitgeber Ihrem Teilzeitwunsch skeptisch gegenüber, dann können Sie ihm vorschlagen, das Teilzeitregime im Rahmen eines Pilotversuchs für eine beschränkte Zeit zu testen, um zu sehen, ob dieses aus arbeitsorganisatorischer Sicht umsetzbar ist oder nicht.

Bundesangestellte und Arbeitnehmende mit einem GAV

Sind Sie beim Bund angestellt? Wenn ja, dann haben Sie ein Anrecht darauf, in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes Ihr Pensum auf 80% zu reduzieren.

Sind Sie nicht beim Bund angestellt, dann prüfen Sie, ob Sie einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, der Ihnen ein solches Recht einräumt.

Trifft für Sie beides nicht zu, dann bleibt Ihnen nichts Anderes übrig, als den Vorgesetzten mit möglichst guten Argumenten von der gewünschten Arbeitszeitreduktion zu überzeugen.

Was meinen Sie zum Thema Vaterschaftsurlaub und Pensumsreduktion? Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen in den Kommentaren mit!