Viele Arbeitnehmende träumen von einer Auszeit im Job. Um sich zu erholen oder mit etwas zu beschäftigen, für das sie während ihrer Erwerbstätigkeit keine Zeit haben. Was gilt es beim Bezug eines Sabbaticals zu beachten?

Der Begriff stammt aus dem hebräischen «schabat», was aufhören oder ruhen bedeutet. Ursprünglich wurde der Begriff Sabbatical für den Bezug eines Forschungs- oder Freisemesters verwendet. Heute steht er für eine Auszeit im Sinne eines unbezahlten Urlaubs.

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical?

Abgesehen von wenigen Ausnahmen (ausserschulische Jugendarbeit) haben Arbeitnehmende keinen Anspruch auf ein Sabbatical im Sinne eines längeren unbezahlten Urlaubs. Heutzutage enthalten aber viele Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge Bestimmungen dazu. So auch der Gesamtarbeitsvertrag für die kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten und das Verkaufspersonal im Detailhandel. Arbeitgebenden wird empfohlen, entsprechende Anliegen der Arbeitnehmenden wohlwollend zu prüfen.

Auch in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich finden sich Bestimmungen zum unbezahlten Urlaub. Arbeitnehmenden wird das Recht darauf eingeräumt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Zudem kann gemäss Vollzugsverordnung der Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden. Auch der Vater hat im 1. Lebensjahres des Kindes ein Recht auf einen unbezahlten Urlaub im Umfang von einem Monat.

Was muss ich beim Bezug eines Sabbaticals beachten?

Dienstzeit

Das Arbeitsverhältnis dauert während des Bezugs eines Sabbaticals an. Oft wird der unbezahlte Urlaub bis zu einer Dauer von sechs Monaten als Dienstzeit angerechnet, was z.B. bei der Berechnung von Sperr- oder Kündigungsfristen zu berücksichtigen ist.

Ferien

Bei den Ferien gilt jedoch der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien», womit während dem Sabbatical keine Kumulation des Ferienanspruchs stattfindet.

Versicherungen

Für die Unfallversicherung besteht bei einem Sabbatical die Möglichkeit, für maximal sechs Monate eine Abredeversicherung abzuschliessen. Dauert der Urlaub länger, so ist der Abschluss einer (freiwilligen) Einzelunfallversicherung in Erwägung zu ziehen. Aufgrund der Sistierung der Lohnzahlungspflicht während dem unbezahlten Urlaub ist zudem der Abschluss einer Einzelkrankentaggeld-Versicherung zu prüfen.

Sozialversicherungsbeiträge

Bei längeren Abwesenheiten können durch die Bezahlung des Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei der AHV allfällige Beitragslücken vermieden werden. Schliesslich empfiehlt es sich, mit dem BVG-Versicherer eine Lösung zu finden, dass der bisherige Lohn oder zumindest der Mindestjahreslohn von CHF 21’510 während des Sabbaticals versichert bleibt.

Nebentätigkeit nach dem Sabbatical

Wer sich während des Sabbaticals z.B. zum/zur Yogalehrer:in ausbilden lässt und danach neben der Haupttätigkeit Yogaunterricht erteilen möchte, der kann dies tun. Die Nebentätigkeit darf allerdings keine negativen Auswirkungen auf die Haupttätigkeit haben. Arbeitnehmende sind verpflichtet, die Nebentätigkeit dem Arbeitgebenden zu melden, sofern eine entsprechende Bestimmung im Arbeitsvertrag zu finden ist.


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