Es muss nicht gleich von Anfang an das volle digitale Nomadenleben sein. Mit einer Workation kann es starten und wo es endet – wer weiss. Unser Rechtsdienst hat einen kurzen Leitfaden entwickelt, welchen Angestellten die wichtigsten Punkte aufzeigt.

50 Prozent Regel

In Deutschland, Österreich, Lichtenstein und anderen EU-/EFTA-Ländern können Arbeitnehmende seit dem 1.1.23 bis zu 49,9 Prozent ihrer Arbeit von ihrem Wohnsitzland aus ausüben und bleiben dem Sozialversicherungssystem am Sitz ihrer Arbeitgebenden unterstellt. Auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist die Liste der Staaten publiziert, welche diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Vereinbarung ist anwendbar auf Personen, für welche das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen gilt.

25 Prozent Regel

Für EU-/EFTA-Länder, welche diese neue Vereinbarung nicht unterzeichnet haben (z.B. Frankreich oder Italien), gilt die bisherige 25-Prozent-Regel, welche besagt, dass Arbeitnehmende, die einen Viertel und mehr ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen, dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes unterstellt sind.

Kranken- und Unfallversicherung:

Vor Aufnahme einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland ist zu klären, ob die Unfall- und Krankentaggeld-Versicherung auch im entsprechenden Land greift. Ist dies nicht der Fall, so ist die Deckung (temporär) zu erweitern. Wer länger als ein Jahr ausser Land ist, muss sich in der Schweiz abmelden und der Anspruch auf die obli­gatorische Krankenversicherung («Grundversicherung») entfällt. Als Ersatz kann eine inter­nationale Krankenversicherung abgeschlossen werden. Falls jemand nicht länger als zwölf Monate im Ausland unterwegs ist, empfiehlt sich eine ergänzende Reiseversicherung.

Steuern

Grundsätzlich gilt die Steuerpflicht im Land, in dem die Arbeit verrichtet wird. Doch es gibt Ausnahmen, beispielsweise bei Arbeiten unter Touristenvisum. Auch muss geprüft werden, ob im Ausland bei Homeoffice Quellensteuer zu entrichten ist und ob das Homeof­fice bereits als Betriebsstätte gilt und damit die Arbeitgebenden Unternehmenssteuern im entsprechenden Land zu bezahlen haben.

Gesundheitsanforderungen

Auch im Ausland-Homeoffice gelten Ruhezeitvorschriften, Sonntagsarbeitsverbot, Höchstarbeitszeiten und Pausenvorschriften. Zudem müssen evtl. weitere zwingende Bestimmungen des jeweiligen Landes beachtet werden. Auch ergonomische Anforderungen an den Arbeitsplatz müssen eingehalten werden. Die Verantwortung dafür liegt grundsätzlich bei den Arbeitgeber:innen. Remote work bedeutet meist auch mehr Flexibilität für den Arbeitnehmenden. Um Unstimmigkeiten zur verhindern, empfiehlt es sich, schriftlich zu vereinbaren, zu welchen (fixen) Zeiten Arbeitnehmende erreichbar sein müssen.

Datenschutz

Im Ausland-Homeoffice gelten die Vorschriften des Arbeitgebers in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit. Verschlüsseltes WLAN, geschützte Kommunikationskanäle, den Computer oder Laptop sowie das Mobiltelefon beim Verlassen des Arbeitsplatzes mit einem Passwort zu schützen, sollten dabei auch im eigenen Interesse liegen.

Gerichtsstand

Die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kann Konsequenzen in Be­zug auf den anwendbaren Gerichtsstandhaben. Bei Homeoffice im Ausland kann unter Umständen die Angestellte/der Angestellte wählen, ob sie/er in der Schweiz nach Schweizer Recht oder im entsprechenden Land nach deren Regel klagen will.


Nichts geht über eine individuelle Beratung

Im Blogbeitrag gehen wir auf allgemeingültige Bestimmungen ein. Im Einzelfall lohnt es sich, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen ist unser Rechtsdienst die richtige Anlaufstelle.