Durch die Digitalisierung der Arbeitswelt kann die Arbeit flexibler und ortsunabhängiger gestaltet werden. Das ist zum einen sehr positiv, kann aber auch zu einer Überwachung der Arbeitnehmenden und zu einem Eingriff in die Privatsphäre führen.

Die Privatsphäre ist in der Schweiz umfassend in der Bundesverfassung im Strafgesetzbuch, im Datenschutzgesetz, aber auch im Privatrecht geschützt. Die Digitalisierung bringt in der Arbeitswelt viele Vorteile mit sich, jedoch birgt sie gleichzeitig erhebliche Risiken für die Privatsphäre der Arbeitnehmenden. Welche Überwachung und somit Einschränkung der Privatsphäre ist erlaubt?


Darf mein Chef während meinen Ferien meine geschäftlichen E-Mails lesen?

Ja, falls es sich um geschäftliche E-Mails handelt. Es muss zwischen privaten und beruflichen E-Mails unterschieden werden. Die Arbeitgeber:innen sind berechtigt, auf berufliche E-Mails der Angestellten zuzugreifen. Nicht zulässig ist dabei, den Inhalt eines privaten E-Mails einzusehen, wenn dieses so gekennzeichnet ist.

Ist es erlaubt, dass eine Software zur Überwachung der Arbeitseffizienz installiert wird?

Nein. Eine Überwachung, mit der man das Verhalten von Angestellten durch Analysen ihrer Tätigkeiten kontrolliert, ist verboten. Überwachungssysteme sind zulässig, sofern sie aus anderen Gründen notwendig sind (z.B. um die Arbeitszeit aufzuzeichnen).

Wir wurden informiert, dass beim Eingang und in der Einstellhalle Kameras installiert werden. Ist das erlaubt?

Ja. Systeme zur Überwachung des Verhaltens von Angestellten am Arbeitsplatz sind grundsätzlich verboten. Ist eine Überwachung aus anderen Gründen erforderlich (Überwachung der Leistung, der Sicherheit wie z.B. in Tiefgaragen oder bei Hauseingängen, oder der Produktion), ist diese so umzusetzen, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Angestellten nicht beeinträchtigt werden.

Ich arbeite im Callcenter, das Buchungen für Veranstaltungen entgegennimmt. Dürfen unsere Gespräche aufgezeichnet werden?

Ja. In zwei Fällen ist die Aufzeichnung von Telefongesprächen gemäss Strafgesetzbuch straflos:

  1. Gespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten
  2. Gespräche im Geschäftsverkehr, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

Die Abhörung/Aufnahme eines nicht öffentlichen Gesprächs ist nur mit der Einwilligung aller Anwesenden zulässig.


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