Arbeitnehmende nehmen immer häufiger auch längere Auszeiten. Gut beraten ist, wer folgende Vorbereitungen trifft.

Versicherungsrechtliche Vorkehrungen.

Wer seine Stelle kündigt und danach für längere Zeit auf Reisen geht, sollte sich einen Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung überlegen. Die Prämien sind eher hoch, dafür werden im Krankheitsfall typischerweise während bis zu zwei Jahren Taggelder gestützt auf den letzten Lohn und den Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Bei einer Auszeit ohne Kündigung, zum Beispiel im Rahmen eines Sabbaticals, sollte geprüft werden, inwieweit auch während des unbezahlten Urlaubs der Versicherungsschutz bei Krankheit weiterläuft. Allenfalls sollte mit der Versicherung eine Deckungserweiterung vereinbart werden.

Unabhängig davon, ob vor Antritt der Auszeit das Arbeitsverhältnis gekündigt wird oder nicht, sollte auch der Abschluss einer Abredeversicherung in Erwägung gezogen werden. Damit kann der Unfallversicherungsschutz mit Taggeldanspruch um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Oft bieten Pensionskassen die Möglichkeit, während einer Auszeit ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Beiträge einzuzahlen. Bei solchen Lösungen haben die Arbeitnehmenden zwar ihren Beitrag wie auch den des Arbeitgebenden zu übernehmen, können damit jedoch Vorsorgelücken vermeiden. Wird das Arbeitsverhältnis vor Antritt der Auszeit beendet, so haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, die zweite Säule bei der Stiftung Auffangeinrichtung weiterzuführen. Solange keine neue Anstellung angetreten wird, kann das Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Und in Bezug auf die AHV sollte darauf geachtet werden, dass gerade bei einer längeren Auszeit ohne Lohn dennoch der jährliche Mindestbeitrag einbezahlt wird. Fehlende Beitragsjahre können zu tieferen AHV-Leistungen führen.

Arbeitszeugnis, Ferienanspruch und Kündigungsmöglichkeit.

Am Ende des Arbeitsverhältnisses sollte immer ein Arbeitszeugnis verlangt werden. Dieses sollte früh genug beim Vorgesetzten angefordert werden, sodass genügend Zeit bleibt, allfällige Korrekturen vorzunehmen.
Bei längeren Auszeiten kann es auch Sinn machen, vorher ein Zwischenzeugnis anzufordern (z. B. wenn in dieser Zeit ein Vorgesetztenwechsel ansteht). Zudem sollte mit den Arbeitgebenden geklärt werden, ob während der Auszeit der Ferienanspruch pro rata gekürzt wird oder nicht. Schliesslich sollten sich insbesondere Arbeitnehmende bewusst sein, dass das Arbeitsverhältnis auch während einer längeren Auszeit von beiden Seiten gekündigt werden kann.


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